Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 12/2005

kundgemacht 04.02.2005 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Kundmachung BGBl. III Nr. 12/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Polen) neu § 0↗RIS↗
Art. 30neu
in Kraft ab 01.04.2005 · idF BGBl. III Nr. 12/2005 Art. 30↗RIS↗

Artikel 30

KÜNDIGUNG

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen spätestens sechs Monate vor dem Ende eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem In-Kraft-Treten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung:

  1. Litera a
    in Bezug auf die an der Quelle einbehaltenen Steuern für Einkünfte, die am oder nach dem ersten Jänner des Jahres bezogen werden, das dem Jahr der Kündigung folgt;
  2. Litera b
    in Bezug auf alle übrigen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen für Steuern, die für Steuerjahre erhoben werden, die am oder nach dem ersten Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Jahr der Kündigung folgt.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 13. Jänner 2004, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, polnischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Zweifel geht der englische Text vor.