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BGBl. III Nr. 122/2007

kundgemacht 07.11.2007 RIS↗Parlament↗
Protokoll aufgrund von Artikel 43 Absatz 1 des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamtes (Europol-Übereinkommen) zur Änderung dieses Übereinkommens
Protokoll aufgrund von Artikel 43 Absatz 1 des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamtes (Europol-Übereinkommen) zur Änderung dieses Übereinkommens
Kundmachung BGBl. III Nr. 122/2007× zu Europol-Übereinkommen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europol-Übereinkommen 225 § 0↗RIS↗
Art. 30geändertAbs 1; Abs 3
in Kraft 01.10.1998 – 17.04.2007 · idF BGBl. III Nr. 123/1998 · danach: BGBl. III Nr. 122/2007 Art. 30↗RIS↗
in Kraft ab 18.04.2007 · idF BGBl. III Nr. 122/2007 Art. 30↗RIS↗
Artikel 30
Personal
(1) Der Direkter, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol lassen sich bei ihrer Tätigkeit von den Zielen und Aufgaben von Europol leiten und dürfen von keiner Regierung, Behörde, Organisation oder nicht Europol angehörenden Personen Weisungen entgegennehmen oder anfordern, sofern in diesem Übereinkommen keine anderweitige Bestimmung getroffen ist; Titel VI des Vertrags über die Europäische Union bleibt unberührt.
(2) Der Direktor ist Vorgesetzter der stellvertretenden Direktoren und der Bediensteten von Europol. Er stellt die Bediensteten ein und entläßt sie. Bei der Auswahl der Bediensteten hat er neben der persönlichen Eignung und der beruflichen Befähigung zu berücksichtigen, daß eine angemessene Berücksichtigung von Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten und der Amtssprachen der Europäischen Union gewährleistet ist.
(3) Die Einzelheiten werden in dem Personalstatut festgelegt, das vom Rat nach Stellungnahme des Verwaltungsrates im Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union einstimmig beschlossen wird.