Absatz eins,[Gebühren]
- Litera aDie internationale Registrierung wird durch die Zahlung folgender Gebühren erneuert, die spätestens an dem Datum erfolgen muss, an dem die Erneuerung der internationalen Registrierung vorzunehmen ist:
- Litera ider Grundgebühr,
- Sub-Litera, i, igegebenenfalls der Zusatzgebühr und
- iiider Ergänzungsgebühr beziehungsweise der individuellen Gebühr für jede benannte Vertragspartei, für die keine Erklärung über die Schutzverweigerung nach Regel 18ter oder Ungültigerklärung in Bezug auf alle betroffenen Waren und Dienstleistungen im internationalen Register eingetragen ist, wie unter Nummer 6 des Gebührenverzeichnisses angegeben oder genannt. Die Zahlung kann jedoch innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum erfolgen, an dem die Erneuerung der internationalen Registrierung vorzunehmen ist, sofern gleichzeitig die unter Nummer 6.5 des Gebührenverzeichnisses angegebene Zuschlagsgebühr entrichtet wird.
- Litera bGehen Zahlungen zum Zwecke der Erneuerung beim Internationalen Büro mehr als drei Monate vor dem Datum ein, an dem die Erneuerung der internationalen Registrierung fällig ist, so gelten sie als drei Monate vor dem Fälligkeitsdatum der Erneuerung eingegangen.
- Litera cUnbeschadet Absatz 2 sind bei der Festlegung der Höhe der nach Buchstabe a Ziffer iii fälligen individuellen Gebühr für eine Vertragspartei, für die eine Erklärung nach Regel 18ter Absatz 2 oder 4 in das Internationalen Register eingetragen wurde, nur die in dieser Erklärung genannten Waren und Dienstleistungen zu berücksichtigen.