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BGBl. III Nr. 68/2021

kundgemacht 14.05.2021 RIS↗Parlament↗
Protokoll Nr. 15 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Protokoll Nr. 15 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Kundmachung BGBl. III Nr. 68/2021× zu EMRK×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) 4 § 0↗RIS↗
Art. 30geändert
in Kraft 01.11.1998 – 31.07.2021 · idF BGBl. III Nr. 30/1998 · danach: BGBl. III Nr. 68/2021 Art. 30↗RIS↗
in Kraft ab 01.08.2021 · idF BGBl. III Nr. 68/2021 Art. 30↗RIS↗
Artikel 30 – Abgabe der Rechtssache an die Große Kammer
Wirft eine bei einer Kammer anhängige Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung dieser Konvention oder der Protokolle dazu auf oder kann die Entscheidung einer ihr vorliegenden Frage zu einer Abweichung von einem früheren Urteil des Gerichtshofs führen, so kann die Kammer diese Sache jederzeit, bevor sie ihr Urteil gefällt hat, an die Große Kammer abgeben, sofern nicht eine Partei widerspricht.