BGBl. III Nr. 68/2021
Protokoll Nr. 15 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Protokoll Nr. 15 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 30geändert
Artikel 30 – Abgabe der Rechtssache an die Große Kammer
Wirft eine bei einer Kammer anhängige Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung dieser Konvention oder der Protokolle dazu auf oder kann die Entscheidung einer ihr vorliegenden Frage zu einer Abweichung von einem früheren Urteil des Gerichtshofs führen, so kann die Kammer diese Sache jederzeit, bevor sie ihr Urteil gefällt hat, an die Große Kammer abgeben, sofern nicht eine Partei widerspricht.