Absatz eins,Hat eine geplante Tätigkeit möglicherweise mehr als nur geringfügige oder vorübergehende Auswirkungen auf die Meeresumwelt oder sind die Auswirkungen der Tätigkeit nicht bekannt oder werden sie nur unzureichend verstanden, so führt die Vertragspartei mit Hoheitsbefugnissen oder Kontrolle über die Tätigkeit eine Vorprüfung (Screening) der Tätigkeit nach Artikel 31 mit Hilfe der in Absatz 2 genannten Faktoren durch, wobei Folgendes gilt:
- Litera aDie Vorprüfung (Screening) ist detailliert genug, damit die Vertragspartei beurteilen kann, ob sie begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die geplante Tätigkeit eine wesentliche Verschmutzung oder beträchtliche und schädliche Veränderungen der Meeresumwelt verursachen kann, und umfasst Folgendes:
- Litera ieine Beschreibung der geplanten Tätigkeit einschließlich ihres Zweckes, ihres Ortes, ihrer Dauer und ihrer Intensität und
- Sub-Litera, i, ieine erste Analyse der möglichen Auswirkungen einschließlich der Prüfung kumulativer Auswirkungen und gegebenenfalls von Alternativen zur geplanten Tätigkeit;
- Litera bwird auf der Grundlage der Vorprüfung (Screening) festgestellt, dass die Vertragspartei begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Tätigkeit eine wesentliche Verschmutzung oder beträchtliche und schädliche Veränderungen der Meeresumwelt verursachen kann, so wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Einklang mit diesem Teil durchgeführt.