Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 201/1931

kundgemacht 23.07.1931 RIS↗
Übereinkommen zwischen Österreich und Norwegen, betreffend das Vergleichs-, Schiedsgerichts- und Gerichtsverfahren
Kundmachung BGBl. Nr. 201/1931× zu Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Norwegen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Norwegen neu § 0↗RIS↗
Art. 30neu
in Kraft ab 15.06.1931 · idF BGBl. Nr. 201/1931 Art. 30↗RIS↗

Artikel 30.

Kommt ein Schiedsvertrag nicht innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten nach Bildung des Gerichtshofs zustande, so wird dieser durch einen Antrag der einen oder anderen der Parteien mit der Angelegenheit befaßt.