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BGBl. III Nr. 132/2009

kundgemacht 30.11.2009 RIS↗Parlament↗
Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft samt Protokollen, Anhang und Schlussakte der Regierungskonferenz einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen („Reformvertrag“)
Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft samt Protokollen, Anhang und Schlussakte der Regierungskonferenz einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen („Reformvertrag“)
Kundmachung BGBl. III Nr. 132/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) 44314 § 0↗RIS↗
Art. 301geändertÜberschrift, Text (neu)
in Kraft 01.01.1995 – 30.11.2009 · idF BGBl. III Nr. 86/1999 · danach: BGBl. III Nr. 132/2009 Art. 301↗RIS↗
in Kraft ab 01.12.2009 · idF BGBl. III Nr. 132/2009 Art. 301↗RIS↗
ARTIKEL 301 (ex-Artikel 228a) ABSCHNITT 1
Ist in gemeinsamen Standpunkten oder gemeinsamen Aktionen, die nach den Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik angenommen worden sind, ein Tätigwerden der Gemeinschaft vorgesehen, um die Wirtschaftsbeziehungen zu einem oder mehreren dritten Ländern auszusetzen, einzuschränken oder vollständig einzustellen, so trifft der Rat die erforderlichen Sofortmaßnahmen; der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit. DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS
Artikel 301
(ex-Artikel 258 EGV)
Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat höchstens dreihundertfünfzig Mitglieder.
Der Rat erlässt einstimmig auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss über die Zusammensetzung des Ausschusses.
Der Rat setzt die Vergütungen für die Mitglieder des Ausschusses fest.