BGBl. Nr. 121/1956
121. Satzung des Europarates.
SATZUNG DES EUROPARATES
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 31neu
ARTIKEL 31
Die Beratungen über die dem Ministerkomitee zu unterbreitenden Vorschläge über die Aufnahme einer Frage auf die Tagesordnung der Beratenden Versammlung dürfen sich nach Abgrenzung des Gegenstandes der Frage nur auf die Gründe beziehen, die für oder gegen diese Aufnahme sprechen.