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BGBl. Nr. 121/1956

kundgemacht 29.06.1956 RIS↗
121. Satzung des Europarates.
SATZUNG DES EUROPARATES
Kundmachung BGBl. Nr. 121/1956× zu Satzung des Europarates×

Änderungen durch diese Kundmachung

Satzung des Europarates neu § 0↗RIS↗
Art. 31neu
in Kraft ab 16.04.1956 · idF BGBl. Nr. 121/1956 Art. 31↗RIS↗

ARTIKEL 31

Die Beratungen über die dem Ministerkomitee zu unterbreitenden Vorschläge über die Aufnahme einer Frage auf die Tagesordnung der Beratenden Versammlung dürfen sich nach Abgrenzung des Gegenstandes der Frage nur auf die Gründe beziehen, die für oder gegen diese Aufnahme sprechen.