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BGBl. III Nr. 53/2008

kundgemacht 05.05.2008 RIS↗Parlament↗
Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Bukarest 2004)
Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Bukarest 2004)
Kundmachung BGBl. III Nr. 53/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Weltpostverein – Satzung 1331 § 0↗RIS↗
Art. 31geändertÜberschrift, Z 1, Z 2
in Kraft 01.01.1966 – 31.12.2005 · idF BGBl. Nr. 350/1965 · danach: BGBl. III Nr. 53/2008 Art. 31↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2006 · idF BGBl. III Nr. 53/2008 Art. 31↗RIS↗
Artikel 31
Änderung Abänderung der Allgemeinen Verfahrensordnung, des Vertrages, und der Allgemeinen Abkommen
Verfahrensordnung und der Abkommen
1. Der Vertrag, die Allgemeine Verfahrensordnung und die Abkommen legen die Bedingungen fest, nach denen die Annahme der sie betreffenden Vorschläge zu erfolgen hat. In der Allgemeinen Verfahrensordnung, im Vertrag und in den Abkommen sind die Bedingungen festgelegt, die bei Annahme der jeweils einschlägigen Vorschläge eingehalten werden müssen.
2. Die in § 1 genannten Urkunden treten gleichzeitig in Kraft und haben dieselbe Geltungsdauer. An dem vom Kongreß für das Inkrafttreten dieser Urkunden festgesetzten Tag treten die entsprechenden Urkunden des vorangegangenen Kongresses außer Kraft. Der Vertrag und die Abkommen treten gleichzeitig in Kraft und haben dieselbe Geltungsdauer. An dem vom Kongress für ihr Inkrafttreten festgesetzten Tag treten die entsprechenden Vertragswerke des vorangegangenen Kongresses außer Kraft.