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BGBl. III Nr. 164/2014

kundgemacht 01.09.2014 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt
Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt
Kundmachung BGBl. III Nr. 164/2014× zu Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt neu § 0↗RIS↗
Art. 31neu
in Kraft ab 01.08.2014 · idF BGBl. III Nr. 164/2014 Art. 31↗RIS↗

Artikel 31

Sorgerecht, Besuchsrecht und Sicherheit

  1. Ziffer eins
    Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallende gewalttätige Vorfälle bei Entscheidungen über das Besuchs- und Sorgerecht betreffend Kinder berücksichtigt werden.
  2. Ziffer 2
    Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Ausübung des Besuchs- oder Sorgerechts nicht die Rechte und die Sicherheit des Opfers oder der Kinder gefährdet.