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BGBl. III Nr. 154/2018

kundgemacht 01.10.2018 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Albanien über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Albanien über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 154/2018× zu Soziale Sicherheit (Albanien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Albanien) neu § 0↗RIS↗
Art. 31neu
in Kraft ab 01.12.2018 · idF BGBl. III Nr. 154/2018 Art. 31↗RIS↗

ABSCHNITT römisch fünf
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 31

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch für den Zeitraum vor seinem Inkrafttreten.
  2. Absatz 2,Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Abkommen werden auch Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind.
  3. Absatz 3,Bei Anwendung des Absatzes 2 gelten vor dem 27. November 1961 im Gebiet der Republik Albanien zurückgelegte Versicherungszeiten, die nach den österreichischen Rechtsvorschriften über Leistungsansprüche und Anwartschaften in der Pensionsversicherung auf Grund von Beschäftigungen im Ausland als Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, ausschließlich als österreichische Versicherungszeiten.
  4. Absatz 4,Vorbehaltlich des Absatzes 1 gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind, soweit nicht früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalzahlungen abgegolten worden sind. In diesen Fällen sind Geldleistungen, die erst auf Grund dieses Abkommens ab seinem Inkrafttreten gebühren, auf Antrag des Berechtigten vom Inkrafttreten dieses Abkommens an festzustellen. Wird der Antrag binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens eingebracht, so sind die Leistungen vom Inkrafttreten dieses Abkommens an zu gewähren, sonst von dem Tag an, der nach den Rechtsvorschriften jedes der beiden Vertragsstaaten bestimmt ist.
  5. Absatz 5,Unbeschadet des Absatzes 4 sind vor dem Inkrafttreten des Abkommens festgestellte Leistungen nicht neu festzustellen.
  6. Absatz 6,Bei Anwendung des Artikels 7 des Abkommens beginnt die dort genannte Entsendezeit einer Person, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens in den anderen Vertragsstaat entsendet wurde, mit dem Inkrafttreten des Abkommens.