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BGBl. III Nr. 167/2018

kundgemacht 09.10.2018 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung
Kundmachung BGBl. III Nr. 167/2018× zu Doppelbesteuerung – Einkommensteuer, Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung (Japan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer, Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung (Japan) neu § 0↗RIS↗
Art. 31neu
in Kraft ab 27.10.2018 · idF BGBl. III Nr. 167/2018 Art. 31↗RIS↗

ARTIKEL 31

KÜNDIGUNG

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder der Vertragsstaaten kann frühestens nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gegenüber dem anderen Vertragsstaat mittels schriftlicher Notifikation auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden

  1. Litera a
    hinsichtlich der auf der Grundlage eines Steuerjahres erhobenen Steuern auf die Steuern für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Jahr unmittelbar folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist, und
  2. Litera b
    hinsichtlich der nicht auf der Grundlage eines Steuerjahres erhobenen Steuern auf die Steuern, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres erhoben werden, das dem Jahr unmittelbar folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihrer jeweiligen Regierung hierzu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 30. Jänner 2017, in zweifacher Ausfertigung, in englischer Sprache. Für die Republik Österreich: