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BGBl. III Nr. 84/2018

kundgemacht 04.06.2018 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) über den Amtssitz der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) über den Amtssitz der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
Kundmachung BGBl. III Nr. 84/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich neu § 0↗RIS↗
Art. 31neu
in Kraft ab 01.06.2018 · idF BGBl. III Nr. 84/2018 Art. 31↗RIS↗

Abschnitt 31

  1. Absatz a,
    Der Generalsekretär wird der Regierung eine Liste der Angestellten der OSZE mit Dienstort Wien übermitteln und diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit revidieren.
  2. Absatz b,
    Die Regierung wird der OSZE für alle in diesem Artikel genannten Personen einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, zur Verfügung stellen. Dieser Ausweis dient zur Identitätsfeststellung des Inhabers gegenüber allen österreichischen Behörden.
  3. Absatz c,
    Die Regierung hat dafür zu sorgen, dass der Generalsekretär im Falle der Verhaftung oder Anhaltung eines Angestellten der OSZE durch eine österreichische Behörde unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt wird und es ihm erlaubt wird, einen Angestellten zu dem Verhafteten oder Angehaltenen zu senden, mit dem Angestellten mündlich oder schriftlich zu verkehren und ihm die erforderliche rechtliche oder medizinische Hilfe zu leisten.
  4. Absatz d,
    Die OSZE arbeitet stets mit der Regierung zusammen, um die geordnete Rechtspflege zu erleichtern, die Beachtung der Polizeivorschriften zu gewährleisten und jeden Missbrauch im Zusammenhang mit den in diesem Artikel erwähnten Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen zu verhindern.