Absatz eins,Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, bei der Verhütung und Bekämpfung der transnationalen organisierten Kriminalität, der Wirtschafts- und Finanzkriminalität, der Korruption sowie der Nachahmung und illegaler Geschäfte zusammenzuarbeiten, indem sie ihre bestehenden beiderseitigen internationalen Verpflichtungen in diesem Bereich, unter anderem die Verpflichtungen hinsichtlich der wirksamen Zusammenarbeit bei der Einziehung von Vermögenswerten und Geldern, die aus Korruptionsdelikten stammen, in vollem Umfang erfüllen.
BGBl. III Nr. 98/2022
Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits
Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Neuseeland
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 31neu
ARTIKEL 31
Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption
- Absatz 2,Die Vertragsparteien fördern die Durchführung des am 15. November 2000 angenommenen Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität.
- Absatz 3,Die Vertragsparteien fördern zudem die Durchführung des am 31. Oktober 2002 angenommenen Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption, unter Berücksichtigung der Grundsätze der Transparenz und der Beteiligung der Zivilgesellschaft.