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BGBl. Nr. 32/1931

kundgemacht 28.01.1931 RIS↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reich über die Rechtshilfe in Zollsachen.
Kundmachung BGBl. Nr. 32/1931× zu Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland) neu § 0↗RIS↗
Art. 31neu
in Kraft ab 02.02.1931 · idF BGBl. Nr. 32/1931 Art. 31↗RIS↗

Artikel 31.

Den bei den vorgeschobenen Dienststellen tätigen Beamten und den mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen und Hausbediensteten wird der Grenzübertritt im Verkehr mit dem Entsendestaat und der Aufenthalt im Dienstort unter Befreiung vom Paß- und Sichtvermerkszwang auf Grund eines von der vorgesetzten Behörde des Beamten ausgestellten Ausweises gestattet.