Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 53/2008

kundgemacht 05.05.2008 RIS↗Parlament↗
Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Bukarest 2004)
Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Bukarest 2004)
Kundmachung BGBl. III Nr. 53/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Weltpostverein – Satzung 1331 § 0↗RIS↗
Art. 32geändert
in Kraft 01.01.1966 – 31.12.2005 · idF BGBl. Nr. 350/1965 · danach: BGBl. III Nr. 53/2008 Art. 32↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2006 · idF BGBl. III Nr. 53/2008 Art. 32↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Kapitel IV
Regelung von Streitfällen
Artikel 32
Schiedsgerichtsbarkeit
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen zwei oder mehreren Postverwaltungen der Mitgliedsländer über die Auslegung der Urkunden des Vereins oder die Verantwortlichkeit, die sich für eine Postverwaltung aus der Anwendung dieser Urkunden ergibt, wird der Streitfall durch Schiedsspruch geregelt. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Postverwaltungen von zwei oder mehreren Mitgliedsländern über die Auslegung der Vertragswerke des Vereins bzw. über die Haftung der einen oder anderen Postverwaltung aufgrund der Anwendung dieser Vertragswerke wird der Streitfall durch Schiedsspruch geregelt.