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BGBl. III Nr. 154/2018

kundgemacht 01.10.2018 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Albanien über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Albanien über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 154/2018× zu Soziale Sicherheit (Albanien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Albanien) neu § 0↗RIS↗
Art. 32neu
in Kraft ab 01.12.2018 · idF BGBl. III Nr. 154/2018 Art. 32↗RIS↗

Artikel 32

Schlussbestimmungen

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monates nach Ablauf des Monates in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
  3. Absatz 3,Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. Das Abkommen ist in diesem Fall nur bis zum letzten Tag dieses Kalenderjahres anzuwenden.
  4. Absatz 4,Im Falle der Kündigung dieses Abkommens bleiben erworbene Ansprüche erhalten.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Tirana, am 25. Jänner 2017 in zwei Urschriften in deutscher und albanischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.