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BGBl. III Nr. 60/2024

kundgemacht 19.04.2024 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über die Auslieferung
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über die Auslieferung
Kundmachung BGBl. III Nr. 60/2024× zu Auslieferung (Brasilien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslieferung (Brasilien) neu § 0↗RIS↗
Art. 32neu
in Kraft ab 01.06.2024 · idF BGBl. III Nr. 60/2024 Art. 32↗RIS↗

Artikel 32

Streitbeilegung

Fragen, die sich aus der Auslegung und der Anwendung der Bestimmungen dieses Vertrages ergeben können, sind durch Konsultationen auf diplomatischem Weg beizulegen.