Die Artikel römisch eins, Ziffer 4, (Paragraph 970 a, ABGB), römisch vier (Reichshaftpflichtgesetz), römisch zehn (Bundesgesetz über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer), römisch vierzehn (EKHG), römisch sechzehn (Atomhaftpflichtgesetz) und römisch zwanzig (Rohrleitungsgesetz) sind auf Schadensereignisse anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 1998 ereignet haben.
BGBl. I Nr. 140/1997
140. Bundesgesetz: Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1997 – WGN 1997
Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Außerstreitgesetz, die Rechtsanwaltsordnung, das Reichshaftpflichtgesetz, das Einführungsgesetz zur Jurisdiktionsnorm, die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozeßordnung, die Exekutionsordnung, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Bundesgesetz über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer, das Liegenschaftsteilungsgesetz, das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, das Versicherungsvertragsgesetz 1958, das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das Atomhaftpflichtgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Bundesgesetz über die Bestimmung der Kosten, die einem durch die Bezirksverwaltungsbehörde vertretenen Minderjährigen in gerichtlichen Verfahren zu ersetzen sind, das Gebührenanspruchsgesetz 1975, das Rohrleitungsgesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 1975, das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, das Konsumentenschutzgesetz, das Mietrechtsgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Unterhaltsvorschußgesetz 1985, das Rechtspflegergesetz, das Heizkostenabrechnungsgesetz und das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1997 geändert werden (Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1997 – WGN 1997)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15geändertAbs 1 Z 1, Schlussteil, Z 2; Abs 3 Z 1 bis Z 3
Haftungshöchstbeträge.
§ 15.
(1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung für Tötung und Verletzung von Menschen ist der Höhe nach mit folgenden Beträgen begrenzt:
1. bei einem Unfall aus dem Betrieb einer Eisenbahn mit Ausnahme Kapitalsbetrag von 4 000 000 S oder
2. bei einem Unfall aus dem Betrieb einer Haupt- oder jährlichen Rentenbetrag von 240 000 S
(2) Treffen Schäden, die mit einem Kapitalsbetrag abzufinden sind, mit Schäden zusammen, für die eine Rente zu gewähren ist, so kürzt sich der im Abs. 1 für die Rente festgesetzte Höchstbetrag um den Hundertsatz, den der zu leistende Kapitalsbetrag vom Kapitalshöchstbetrag ausmacht.
(3) Im Falle der Tötung oder der Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis haftet der Halter eines Kraftfahrzeugs insgesamt nur bis zu den im folgenden genannten Höchstbeträgen. Hierbei bleiben hinsichtlich der einzelnen Verletzten die im in Abs. 1 Z. 2 genannten Höchstbeträge unberührt. Übersteigen die mehreren Menschen zu leistenden Ersätze (Abs. 1 Z. 2) die nachstehenden Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Ersätze in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht. Die Gesamthöchstbeträge sind:
1. für den Halter eines jeden Kraftfahrzeugs das Dreifache der im Abs. 1 Z. 2 genannten Höchstbeträge 12 000 000 S;
2. für den Halter eines Kraftfahrzeugs, das ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung gefährlicher Güter im Sinne der jeweiligen Interntionalen Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (RID) (derzeit BGBl. Nr. 137/1967) bestimmt ist und entsprechend der Gefährlichkeit sowie der Menge der zu befördernden Güter gebaut, ausgerüstet und ausgestattet sein muß, bezüglich des Schadens, der auf die gefährliche Beschaffenheit des Gutes zurückzuführen ist, überdies das Siebenfache der im Abs. 1 Z. 2 genannten Höchstbeträge; für den Halter eines Omnibusses mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie für den Halter eines Lastkraftwagens mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz überdies 12 000 000 S bezüglich der beförderten Menschen, für den Halter eines Omnibusses und den Halter eines Lastkraftwagens mit mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz für je weitere angefangene fünf Plätze überdies je 6 000 000 S bezüglich der beförderten Menschen;
3. für den Halter eines Omnibusses mit nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz bezüglich der beförderten Menschen überdies das Dreifache und eines Omnibusses mit mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz bezüglich der beförderten Menschen für je angefangene weitere 5 Plätze zusätzlich das Eineinhalbfache der im Abs. 1 Z. 2 genannten Höchstbeträge. Diese zusätzlichen Beträge gelten auch für den Halter eines Lastkraftwagens, der nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften zur Beförderung von mindestens 8 Menschen außer dem Lenker verwendet werden darf, bezüglich der beförderten Menschen. für den Halter eines Kraftfahrzeugs zur Beförderung gefährlicher Güter überdies 18 000 000 S für Schäden infolge der gefährlichen Beschaffenheit des Gutes; für Kraftfahrzeuge, die nicht ausschließlich oder überwiegend zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind, gilt dies nur für die Dauer des Transports gefährlicher Güter.
§ 16geändertAbs 1 Z 1, Schlussteil (entfallen), Z 2, Z 3 (entfallen); Abs 3
§ 16.
(1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung für Schäden an Sachen ist, selbst wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden, der Höhe nach mit folgenden Beträgen begrenzt:
1. für den Halter eines jeden Kraftfahrzeugs oder den Betriebsunternehmer einer Eisenbahn (§ 2) bei einem Unfall aus dem Betrieb einer des Kraftfahrzeugs oder der Eisenbahn mit Ausnahme 2 000 000 S;
2. bei einem Unfall aus dem Betrieb einer Haupt- für den Halter eines Kraftfahrzeugs zur Beförderung gefährlicher Güter überdies mit 18 000 000 S für Schäden infolge der gefährlichen Beschaffenheit des Gutes; für Kraftfahrzeuge, die nicht ausschließlich oder überwiegend zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind, gilt dies nur für die Dauer des Transports gefährlicher Güter.
(2) Sind auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Geschädigte Ersätze zu leisten, die insgesamt die im Abs. 1 genannten Höchstbeträge übersteigen, so verringern sich die einzelnen Ersätze in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
(3) Die im Abs. 1 Z. 1 und 2 vorgesehenen Begrenzungen, ausgenommen die für Kraftfahrzeuge, gelten nicht für Schäden an Liegenschaften. Für Schäden an Liegenschaften durch einen Unfall aus dem Betrieb einer Eisenbahn gelten die Haftungsbegrenzungen des Abs. 1 nicht.
Art. 32neu
Artikel römisch 32
Inkrafttreten, Aufhebung eines Gesetzes, Übergangsbestimmungen
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,, zu den Paragraphen 15 und 16, Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1959,)
Anmerkung, Ziffer eins, Inkrafttretensbestimmung)
Anmerkung, Ziffer 2, Außerkrafttretensbestimmung)
Anmerkung, Ziffer 3 und 4 ÜR zu anderen Artikeln der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,)
- Ziffer 5
Anmerkung, Ziffer 6 bis 20 ÜR zu anderen Artikeln der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,)