BGBl. Nr. 490/1975
490. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze
Vertrag zwischen der Republk Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 33neu
Artikel 33
Die Abschnitte römisch eins und römisch fünf mit Ausnahme der Artikel 29, 30 und 31 sind unkündbar. Die übrigen Bestimmungen können nach Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Jahren schriftlich gekündigt werden.