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BGBl. Nr. 490/1975

kundgemacht 26.09.1975 RIS↗
490. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze
Vertrag zwischen der Republk Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze
Kundmachung BGBl. Nr. 490/1975× zu Staatsgrenze Österreich - Deutschland×

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsgrenze Österreich - Deutschland neu § 0↗RIS↗
Art. 33neu
in Kraft ab 01.10.1975 · idF BGBl. Nr. 490/1975 Art. 33↗RIS↗

Artikel 33

Die Abschnitte römisch eins und römisch fünf mit Ausnahme der Artikel 29, 30 und 31 sind unkündbar. Die übrigen Bestimmungen können nach Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Jahren schriftlich gekündigt werden.