BGBl. III Nr. 122/2006
Änderungen durch diese Kundmachung
Artikel 33
Entschädigung bei Überschreitung der Lieferfrist
Paragraph eins,
Ist durch die Überschreitung der Lieferfrist ein Schaden, einschließlich einer Beschädigung, entstanden, so hat der Beförderer eine Entschädigung zu zahlen, die höchstens das Vierfache der Fracht beträgt.
Paragraph 2,
Bei gänzlichem Verlust des Gutes wird die Entschädigung gemäß Paragraph eins, nicht neben der Entschädigung gemäß Artikel 30 geleistet.
Paragraph 3,
Bei teilweisem Verlust des Gutes beträgt die Entschädigung gemäß Paragraph eins, höchstens das Vierfache der auf den nicht verlorenen Teil der Sendung entfallenden Fracht.
Paragraph 4,
Bei einer Beschädigung des Gutes, die nicht Folge der Lieferfristüberschreitung ist, wird die Entschädigung gemäß Paragraph eins, gegebenenfalls neben der Entschädigung gemäß Artikel 32 geleistet.
Paragraph 5,
In keinem Fall ist die Entschädigung gemäß Paragraph eins, zuzüglich der Entschädigungen gemäß Artikel 30 und 32 insgesamt höher als die Entschädigung bei gänzlichem Verlust des Gutes.
Paragraph 6,
Ist gemäß Artikel 16 Paragraph eins, die Lieferfrist durch Vereinbarung festgesetzt, so kann darin eine von Paragraph eins, abweichende Entschädigungsregelung vorgesehen werden. Sind in diesem Fall die Lieferfristen gemäß Artikel 16 Paragraphen 2 bis 4 überschritten, so kann der Berechtigte entweder die Entschädigung gemäß der genannten Vereinbarung oder die in den Paragraphen eins bis 5 vorgesehene Entschädigung verlangen.