BGBl. III Nr. 122/2006
Änderungen durch diese Kundmachung
Kapitel römisch drei
Haftung für Handgepäck, Tiere, Reisegepäck und Fahrzeuge
Abschnitt 1
Handgepäck und Tiere
Artikel 33
Haftung
Paragraph eins,
Bei Tötung und Verletzung von Reisenden haftet der Beförderer auch für den Schaden, der durch gänzlichen oder teilweisen Verlust oder durch Beschädigung von Sachen entsteht, die der Reisende an sich trägt oder als Handgepäck mit sich führt; dies gilt auch für Tiere, die der Reisende mit sich führt. Artikel 26 findet entsprechende Anwendung.
Paragraph 2,
Im Übrigen haftet der Beförderer für Schäden wegen gänzlichen oder teilweisen Verlusts oder wegen Beschädigung von Sachen, Handgepäck oder Tieren, zu deren Beaufsichtigung der Reisende gemäß Artikel 15 verpflichtet ist, nur dann, wenn den Beförderer ein Verschulden trifft. Die übrigen Artikel des Titels römisch vier, mit Ausnahme des Artikels 51, und der Titel römisch sechs finden in diesem Fall keine Anwendung.