BGBl. I Nr. 2/2008
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und Erlassung eines Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 33geändert
… 5 unveränderte Absätze
ARTIKEL 33
Im Rahmen des besonderen Teils stellen die Teilnehmerstaaten dem Sekretariat regelmäßig Informationen über die nach Artikel 34 festgelegten Einzelangaben über folgende Gegenstände zu Verfügung:
(a) Ölverbrauch und -versorgung;
(b) Maßnahmen zur Drosselung der Nachfrage;
(c) Umfang der Notstandsreserven;
(d) Verfügbarkeit und Verwendung von Beförderungsmitteln;
(e) derzeitiger und vorausgeschätzter Umfang des internationalen Angebots und der internationalen Nachfrage;