BGBl. I Nr. 2/2008
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und Erlassung eines Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 33geändert
ÄNDERUNGEN
Artikel 33
(1) Jeder Änderungsvorschlag zu dieser Satzung und ihrem Anhang ist dem Generalsekretär zu übermitteln, der ihn den Vollmitgliedern mindestens sechs Monate vor Einbringung zur Prüfung durch die Versammlung zuleitet.
(2) Eine Änderung bedarf der Annahme durch die Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vollmitglieder der Versammlung.
(3) Eine Änderung tritt für alle Mitglieder in Kraft, wenn zwei Drittel der Mitgliedstaaten der Depositarregierung mitgeteilt haben, daß sie die Änderung genehmigen.