Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Satzung der Welt-Fremdenverkehrsorganisation
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 343/1976Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1976,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 33Artikel 33
Index
59/12 Fremdenverkehr
Beachte
Absatz 3: Verfassungsbestimmung
Text
ÄNDERUNGEN
Artikel 33
(1)Absatz eins,Jeder Änderungsvorschlag zu dieser Satzung und ihrem Anhang ist dem Generalsekretär zu übermitteln, der ihn den Vollmitgliedern mindestens sechs Monate vor Einbringung zur Prüfung durch die Versammlung zuleitet.
(2)Absatz 2,Eine Änderung bedarf der Annahme durch die Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vollmitglieder der Versammlung.
(3)Absatz 3,Eine Änderung tritt für alle Mitglieder in Kraft, wenn zwei Drittel der Mitgliedstaaten der Depositarregierung mitgeteilt haben, daß sie die Änderung genehmigen.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2008
Dokumentnummer
NOR40004008