Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Satzung der Welt-Fremdenverkehrsorganisation
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 343/1976 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 33Artikel 33
Index
59/12 Fremdenverkehr
Text
ÄNDERUNGEN
Artikel 33
(1)Absatz eins,Jeder Änderungsvorschlag zu dieser Satzung und ihrem Anhang ist dem Generalsekretär zu übermitteln, der ihn den Vollmitgliedern mindestens sechs Monate vor Einbringung zur Prüfung durch die Versammlung zuleitet.
(2)Absatz 2,Eine Änderung bedarf der Annahme durch die Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vollmitglieder der Versammlung.
(3)Absatz 3,Eine Änderung tritt für alle Mitglieder in Kraft, wenn zwei Drittel der Mitgliedstaaten der Depositarregierung mitgeteilt haben, daß sie die Änderung genehmigen.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016
Dokumentnummer
NOR40098219