Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Satzung der Welt-Fremdenverkehrsorganisation
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 343/1976Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1976,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 34Artikel 34
Index
59/12 Fremdenverkehr
Text
ZEITWEILIGER AUSSCHLUSS VON DER MITGLIEDSCHAFT
Artikel 34
(1)Absatz eins,Stellt die Versammlung fest, daß ein Mitglied beharrlich eine Politik verfolgt, die den in Artikel 3 niedergelegten Grundzielen der Organisation widerspricht, so kann sie dieses Mitglied durch eine mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vollmitglieder gefaßte Entschließung von der Ausübung seiner Rechte und den Vorteilen der Mitgliedschaft zeitweilig ausschließen.
(2)Absatz 2,Der zeitweilige Ausschluß bleibt so lange wirksam, bis die Versammlung eine Änderung der Politik des Mitglieds festgestellt hat.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016
Dokumentnummer
NOR40004009