Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 117/1981

kundgemacht 12.03.1981 RIS↗
117. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über Soziale Sicherheit samt Protokoll
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über Soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. Nr. 117/1981× zu Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich) neu § 0↗RIS↗
Art. 34neu
in Kraft ab 01.05.1981 · idF BGBl. Nr. 117/1981 Art. 34↗RIS↗

Artikel 34

  1. Absatz eins,Sehen die Rechtsvorschriften einer Hohen Vertragschließenden Partei vor, daß Urkunden oder sonstige Dokumente, die nach diesen Rechtsvorschriften bei einer Behörde oder bei einem Träger dieser Partei vorzulegen sind, ganz oder teilweise von Steuern oder gesetzlichen Gebühren, Konsulargebühren und Verwaltungsabgaben befreit sind, so gilt diese Befreiung auch für Urkunden und sonstige Dokumente, die nach den Rechtsvorschriften der anderen Partei vorzulegen sind.
  2. Absatz 2,Urkunden, Dokumente und Schriftstücke jeglicher Art, die in Anwendung dieses Abkommens vorgelegt werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung.