BGBl. III Nr. 72/2005
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 34neu
Artikel 34
Kosten
Jede Vertragspartei trägt die ihren Behörden aus der Anwendung dieses Vertrages entstehenden Kosten selbst.