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BGBl. III Nr. 176/2011

kundgemacht 28.11.2011 RIS↗Parlament↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über den Verlauf der Staatsgrenze in den Grenzabschnitten VIII bis XV und XXII bis XXVII
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über den Verlauf der Staatsgrenze in den Grenzabschnitten VIII bis XV und XXII bis XXVII
Kundmachung BGBl. III Nr. 176/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsgrenze Österreich - Jugoslawien (Slowenien) 14 § 0↗RIS↗
Art. 34aufgehoben
in Kraft 01.11.1993 – 31.01.2012 · idF BGBl. Nr. 229/1966 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 176/2011 Art. 34↗RIS↗

Artikel 34

  1. Absatz eins,Die Inhaber der im Artikel 33 genannten Ausweise sind verpflichtet, diese auf Verlangen den Sicherheitsorganen, den im Artikel 22 Absatz 1 genannten Mitgliedern der Kommission, den im Artikel 9 Absatz 1 genannten Vermessungsfachleuten, den Militärpersonen und den Zollorganen des anderen Vertragsstaates vorzuweisen.
  2. Absatz 2,Die Ausweise sind nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer der ausstellenden Behörde unverzüglich zurückzugeben.
  3. Absatz 3,Jeder Vertragsstaat ist berechtigt, die von ihm erteilten Vidierungen zu widerrufen. Der andere Vertragsstaat ist verpflichtet, die Inhaber von Ausweisen, deren Vidierung widerrufen wurde, nicht mehr bei den Arbeiten an der Staatsgrenze zu verwenden und die Ausweise unverzüglich einzuziehen.