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BGBl. III Nr. 42/2016

kundgemacht 03.03.2016 RIS↗Parlament↗
Viertes Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
Viertes Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
Kundmachung BGBl. III Nr. 42/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Auslieferungsübereinkommen 25 § 0↗RIS↗
Art. 34neu
in Kraft ab 01.06.2016 · idF BGBl. III Nr. 42/2016 Art. 34↗RIS↗

Anmerkung, Artikel 34)

Gütliche Einigung

Der Europäische Ausschuss für Strafrechtsfragen des Europarats wird über die Durchführung des Übereinkommens und seiner Zusatzprotokolle fortlaufend informiert; er unternimmt das Nötige, um bei Schwierigkeiten, die sich möglicherweise aus ihrer Auslegung und Durchführung ergeben, eine gütliche Einigung zu erleichtern.