Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 41/2026

kundgemacht 24.04.2026 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
Kundmachung BGBl. III Nr. 41/2026× zu Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse×

Änderungen durch diese Kundmachung

Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse neu § 0↗RIS↗
Art. 34neu
in Kraft ab 29.04.2026 · idF BGBl. III Nr. 41/2026 Art. 34↗RIS↗

Artikel 34

Entscheidung

  1. Absatz eins,Eine Vertragspartei, deren Hoheitsbefugnissen oder Kontrolle eine geplante Tätigkeit untersteht, ist verantwortlich für die Entscheidung, ob die Tätigkeit durchgeführt werden darf.
  2. Absatz 2,Bei der Entscheidung, ob die geplante Tätigkeit nach diesem Teil durchgeführt werden darf, wird einer nach diesem Teil durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung voll Rechnung getragen. Eine Entscheidung, die geplante, den Hoheitsbefugnissen oder der Kontrolle einer Vertragspartei unterstehende Tätigkeit zu genehmigen, wird erst dann getroffen, wenn die Vertragspartei unter Berücksichtigung von Verringerungs- und Bewältigungsmaßnahmen festgestellt hat, dass sie alle angemessenen Anstrengungen unternommen hat, um sicherzustellen, dass die Tätigkeit in einer mit der Vermeidung erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die Meeresumwelt vereinbaren Weise durchgeführt werden kann.
  3. Absatz 3,Aus den Entscheidungsunterlagen müssen alle Bedingungen für die Genehmigung in Bezug auf Verringerungsmaßnahmen und erforderliche Folgemaßnahmen deutlich hervorgehen. Die Entscheidungsunterlagen werden öffentlich zugänglich gemacht, auch über den Vermittlungsmechanismus.
  4. Absatz 4,Die Konferenz der Vertragsparteien kann einer Vertragspartei bei der Entscheidung, ob eine geplante, ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehende Tätigkeit durchgeführt werden darf, auf deren Ersuchen Beratung und Unterstützung gewähren.