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BGBl. III Nr. 176/2011

kundgemacht 28.11.2011 RIS↗Parlament↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über den Verlauf der Staatsgrenze in den Grenzabschnitten VIII bis XV und XXII bis XXVII
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über den Verlauf der Staatsgrenze in den Grenzabschnitten VIII bis XV und XXII bis XXVII
Kundmachung BGBl. III Nr. 176/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsgrenze Österreich - Jugoslawien (Slowenien) 14 § 0↗RIS↗
Art. 35aufgehoben
in Kraft 01.11.1993 – 31.01.2012 · idF BGBl. Nr. 229/1966 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 176/2011 Art. 35↗RIS↗

Artikel 35

  1. Absatz eins,Die Inhaber der im Artikel 33 genannten Ausweise dürfen während ihrer auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates nach diesem Vertrag ausgeübten Tätigkeit nicht verhaftet oder festgehalten werden; ihre für den persönlichen Gebrauch erforderlichen Gegenstände sowie das von ihnen mitgeführte Material und die von ihnen mitgeführten Fahrzeuge, Geräte (Maschinen, Werkzeuge, Vermessungsgeräte und dergleichen), Papiere, Dokumente und Stampiglien dürfen nicht beschlagnahmt werden.
  2. Absatz 2,Die Vertragsstaaten verpflichten sich, für den persönlichen Schutz und die körperliche Sicherheit der Inhaber der im Artikel 33 genannten Ausweise sowie für die Unverletzlichkeit ihrer in Ausübung ihrer Tätigkeit mitgeführten Papiere, Dokumente und Stampiglien Sorge zu tragen.