BGBl. III Nr. 122/2006
Änderungen durch diese Kundmachung
Abschnitt 2
Reisegepäck
Artikel 36
Haftungsgrund
Paragraph eins,
Der Beförderer haftet für den Schaden, der durch gänzlichen oder teilweisen Verlust oder durch Beschädigung des Reisegepäcks in der Zeit von der Übernahme durch den Beförderer bis zur Auslieferung sowie durch verspätete Auslieferung entsteht.
Paragraph 2,
Der Beförderer ist von dieser Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die verspätete Auslieferung durch ein Verschulden des Reisenden, eine nicht vom Beförderer verschuldete Anweisung des Reisenden, besondere Mängel des Reisegepäcks oder durch Umstände verursacht worden ist, welche der Beförderer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.
Paragraph 3,
Der Beförderer ist von dieser Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung aus der mit einer oder mehreren der folgenden Tatsachen verbundenen besonderen Gefahr entstanden ist:
- Litera aFehlen oder Mängel der Verpackung;
- Litera bnatürliche Beschaffenheit des Reisegepäcks;
- Litera cAufgabe von Gegenständen als Reisegepäck, die von der Beförderung ausgeschlossen sind.