Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 47/2010

kundgemacht 21.05.2010 RIS↗Parlament↗
Protokoll Nr. 14 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention
Protokoll Nr. 14 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention
Kundmachung BGBl. III Nr. 47/2010× zu EMRK×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) 216 § 0↗RIS↗
Art. 36geändertÜberschrift; Abs 3 (neu)
in Kraft 01.11.1998 – 31.05.2010 · idF BGBl. III Nr. 30/1998 · danach: BGBl. III Nr. 47/2010 Art. 36↗RIS↗
in Kraft ab 01.06.2010 · idF BGBl. III Nr. 47/2010 Art. 36↗RIS↗
Artikel 36 - – Beteiligung Dritter
(1) In allen bei einer Kammer oder der Großen Kammer anhängigen Rechtssachen ist der Hohe Vertragschließende Teil, dessen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer besitzt, berechtigt, schriftliche Stellungnahmen abzugeben und an den mündlichen Verhandlungen teilzunehmen.
(2) Im Interesse der Rechtspflege kann der Präsident des Gerichtshofs jedem Hohen Vertragschließenden Teil, der in dem Verfahren nicht Partei ist, oder jeder betroffenen Person, die nicht Beschwerdeführer ist, Gelegenheit geben, schriftlich Stellung zu nehmen oder an den mündlichen Verhandlungen teilzunehmen.
(3) In allen bei einer Kammer oder der Grossen Kammer anhängigen Rechtssachen kann der Kommissar für Menschenrechte des Europarats schriftliche Stellungnahmen abgeben und an den mündlichen Verhandlungen teilnehmen.