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BGBl. III Nr. 34/2020

kundgemacht 13.03.2020 RIS↗
Ausführungsordnung zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken in der ab 1. Februar 2020 geltenden Fassung
Ausführungsordnung zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken in der ab 1. Februar 2020 geltenden Fassung
Kundmachung BGBl. III Nr. 34/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken – Ausführungsordnung neu § 0↗RIS↗
Art. 36neu
in Kraft 01.02.2020 – 31.01.2021 · idF BGBl. III Nr. 34/2020 · danach: BGBl. III Nr. 11/2021 Art. 36↗RIS↗

Regel 36

Gebührenfreiheit

Die nachstehenden Eintragungen sind gebührenfrei:

  1. Litera i
    die Bestellung eines Vertreters, jede Änderung betreffend einen Vertreter und die Löschung der Eintragung eines Vertreters,
  2. Sub-Litera, i, i
    jede Änderung betreffend die Telefon- und Telefaxnummern, Zustellanschrift, E-Mail-Adresse und jedes andere Mittel der Nachrichtenübermittlung mit dem Hinterleger oder Inhaber, wie in den Verwaltungsvorschriften angegeben,
  3. iii
    die Löschung der internationalen Registrierung,
  4. Sub-Litera, i, v
    jeder Verzicht nach Regel 25 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii,
  5. Litera v
    jede Einschränkung im internationalen Gesuch selbst nach Regel 9 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer xiii oder in einer nachträglichen Benennung nach Regel 24 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iv,
  6. Sub-Litera, v, i
    jedes Ersuchen einer Behörde nach Artikel 6 Absatz 4 Satz 1 des Protokolls,
  7. vii
    ein gerichtliches Verfahren oder rechtskräftiges Urteil, welches das Basisgesuch, die sich aus ihm ergebende Eintragung oder die Basiseintragung berührt,
  8. viii
    jede Schutzverweigerung nach den Regeln 17, 24 Absatz 9 oder 28 Absatz 3, jede Erklärung nach den Regeln 18bis oder 18ter oder jede Erklärung nach den Regeln 20bis Absatz 5 oder 27 Absatz 4 oder 5,
  9. Sub-Litera, i, x
    die Ungültigerklärung der internationalen Registrierung,
  10. Litera x
    nach Regel 20 übermittelte Informationen,
  11. Sub-Litera, x, i
    jede Mitteilung nach Regel 21 oder 23,
  12. xii
    jede Berichtigung im internationalen Register.