die Bestellung eines Vertreters, jede Änderung betreffend einen Vertreter und die Löschung der Eintragung eines Vertreters,
BGBl. III Nr. 34/2020
Ausführungsordnung zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken in der ab 1. Februar 2020 geltenden Fassung
Ausführungsordnung zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken in der ab 1. Februar 2020 geltenden Fassung
Änderungen durch diese Kundmachung
Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken – Ausführungsordnung
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 36neu
Regel 36
Gebührenfreiheit
Die nachstehenden Eintragungen sind gebührenfrei:
- Litera i
- Sub-Litera, i, ijede Änderung betreffend die Telefon- und Telefaxnummern, Zustellanschrift, E-Mail-Adresse und jedes andere Mittel der Nachrichtenübermittlung mit dem Hinterleger oder Inhaber, wie in den Verwaltungsvorschriften angegeben,
- iiidie Löschung der internationalen Registrierung,
- Sub-Litera, i, vjeder Verzicht nach Regel 25 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii,
- Litera vjede Einschränkung im internationalen Gesuch selbst nach Regel 9 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer xiii oder in einer nachträglichen Benennung nach Regel 24 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iv,
- Sub-Litera, v, ijedes Ersuchen einer Behörde nach Artikel 6 Absatz 4 Satz 1 des Protokolls,
- viiein gerichtliches Verfahren oder rechtskräftiges Urteil, welches das Basisgesuch, die sich aus ihm ergebende Eintragung oder die Basiseintragung berührt,
- viiijede Schutzverweigerung nach den Regeln 17, 24 Absatz 9 oder 28 Absatz 3, jede Erklärung nach den Regeln 18bis oder 18ter oder jede Erklärung nach den Regeln 20bis Absatz 5 oder 27 Absatz 4 oder 5,
- Sub-Litera, i, xdie Ungültigerklärung der internationalen Registrierung,
- Litera xnach Regel 20 übermittelte Informationen,
- Sub-Litera, x, ijede Mitteilung nach Regel 21 oder 23,
- xiijede Berichtigung im internationalen Register.