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BGBl. III Nr. 35/2020

kundgemacht 21.03.2020 RIS↗Parlament↗
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 35/2020× zu Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan neu § 0↗RIS↗
Art. 36neu
in Kraft ab 01.03.2020 · idF BGBl. III Nr. 35/2020 Art. 36↗RIS↗

ARTIKEL 36

Handelserleichterung

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien entwickeln Instrumente zur Handelserleichterung auf der Grundlage der Anerkennung der Kontroll- und Zertifizierungssysteme der ausführenden Vertragspartei durch die einführende Vertragspartei und wenden sie auf dieser Grundlage an.
  2. Absatz 2,Zweck solcher Instrumente zur Handelserleichterung ist es, auf eine Kontrolle jeder einzelnen Sendung oder jedes einzelnen Ausfuhrunternehmens im Gebiet der ausführenden Vertragspartei im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften verzichten zu können. Dazu können unter anderem die Zulassung von Ausfuhrunternehmen und die Erstellung von Listen der Ausfuhrunternehmen im Gebiet der ausführenden Vertragspartei auf der Grundlage von Garantien dieser Vertragspartei gehören.