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BGBl. III Nr. 11/2021

kundgemacht 25.01.2021 RIS↗
Änderungen der Ausführungsordnung zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
Änderungen der Ausführungsordnung zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
Kundmachung BGBl. III Nr. 11/2021× zu Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken – Ausführungsordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken – Ausführungsordnung 5 § 0↗RIS↗
Art. 36geändertsublit ii
in Kraft 01.02.2020 – 31.01.2021 · idF BGBl. III Nr. 34/2020 · danach: BGBl. III Nr. 11/2021 Art. 36↗RIS↗
in Kraft ab 01.02.2021 · idF BGBl. III Nr. 11/2021 Art. 36↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Regel 36
Gebührenfreiheit
Die nachstehenden Eintragungen sind gebührenfrei:
i) die Bestellung eines Vertreters, jede Änderung betreffend einen Vertreter und die Löschung der Eintragung eines Vertreters,
ii) jede Änderung betreffend die Telefon- und Telefaxnummern Telefonnummer, Zustellanschrift, E-Mail-Adresse und jedes andere Mittel der Nachrichtenübermittlung mit dem Hinterleger oder, Inhaber oder Vertreter, wie in den Verwaltungsvorschriften angegeben,
iii) die Löschung der internationalen Registrierung,
… 11 unveränderte Absätze
iv) jeder Verzicht nach Regel 25 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii,
v) jede Einschränkung im internationalen Gesuch selbst nach Regel 9 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer xiii oder in einer nachträglichen Benennung nach Regel 24 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iv,
vi) jedes Ersuchen einer Behörde nach Artikel 6 Absatz 4 Satz 1 des Protokolls,
vii) ein gerichtliches Verfahren oder rechtskräftiges Urteil, welches das Basisgesuch, die sich aus ihm ergebende Eintragung oder die Basiseintragung berührt,
viii) jede Schutzverweigerung nach den Regeln 17, 24 Absatz 9 oder 28 Absatz 3, jede Erklärung nach den Regeln 18bis oder 18ter oder jede Erklärung nach den Regeln 20bis Absatz 5 oder 27 Absatz 4 oder 5,
ix) die Ungültigerklärung der internationalen Registrierung,
x) nach Regel 20 übermittelte Informationen,
xi) jede Mitteilung nach Regel 21 oder 23,
xii) jede Berichtigung im internationalen Register.
Schlagworte
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