Absatz eins,Die Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit, um im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Hightech-, Computer- und elektronische Kriminalität und die Verbreitung illegaler Inhalte, einschließlich terroristischer Inhalte, über das Internet durch den Austausch von Informationen und praktischen Erfahrungen im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften und internationalen Menschenrechtsverpflichtungen zu verhindern und zu bekämpfen.
BGBl. III Nr. 163/2022
Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Australien andererseits
Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Australien andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 36neu
ARTIKEL 36
Bekämpfung der Cyberkriminalität
- Absatz 2,Die Vertragsparteien tauschen Informationen in den Bereichen Ausbildung und Schulung von Ermittlern für Computerdelikte, Untersuchung von Computerdelikten und digitale Kriminaltechnik aus.
- Absatz 3,Die Vertragsparteien fördern die Anwendung des Budapester Übereinkommens über Computerkriminalität als weltweiter Norm bei der Bekämpfung der Cyberkriminalität auf allen geeigneten Ebenen.