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BGBl. III Nr. 98/2022

kundgemacht 18.07.2022 RIS↗Parlament↗
Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits
Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 98/2022× zu Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Neuseeland×

Änderungen durch diese Kundmachung

Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Neuseeland neu § 0↗RIS↗
Art. 36neu
in Kraft ab 21.07.2022 · idF BGBl. III Nr. 98/2022 Art. 36↗RIS↗

ARTIKEL 36

Konsularischer Schutz

  1. Absatz eins,Neuseeland stimmt zu, dass die diplomatischen und konsularischen Behörden eines in Neuseeland vertretenen Mitgliedstaats im Namen anderer Mitgliedstaaten, die dort nicht über eine erreichbare ständige Vertretung verfügen, in Neuseeland konsularischen Schutz ausüben können.
  2. Absatz 2,Die Union und die Mitgliedstaaten stimmen zu, dass die diplomatischen und konsularischen Behörden Neuseelands konsularischen Schutz im Namen eines Drittstaates ausüben können und dass Drittstaaten konsularischen Schutz im Namen Neuseelands in der Union an Orten, an denen Neuseeland oder der betreffende Drittstaat über keine erreichbare ständige Vertretung verfügt, ausüben können.
  3. Absatz 3,Die Absätze 1 und 2 ermöglichen den Verzicht auf alle Anforderungen im Hinblick auf Notifizierung und Zustimmung, die anderenfalls anwendbar sein könnten.
  4. Absatz 4,Die Vertragsparteien kommen überein, einen Dialog über konsularische Angelegenheiten zwischen ihren jeweiligen zuständigen Behörden zu fördern.