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BGBl. III Nr. 1/2025

kundgemacht 03.01.2025 RIS↗Parlament↗
Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Japan andererseits
Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Japan andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 1/2025× zu Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan neu § 0↗RIS↗
Art. 36neu
in Kraft ab 01.01.2025 · idF BGBl. III Nr. 1/2025 Art. 36↗RIS↗

ARTIKEL 36

Zusammenarbeit in Cyberfragen

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien intensivieren den Meinungs- und Informationsaustausch über ihre jeweiligen Strategien und Aktivitäten zu Cyberfragen und fördern den diesbezüglichen Meinungs- und Informationsaustausch in internationalen und regionalen Foren.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit im Hinblick auf die Förderung und den Schutz der Menschenrechte und des möglichst weitgehenden freien Informationsflusses im Cyberraum. Zu diesem Zweck und unter der Annahme, dass das Völkerrecht im Cyberraum Anwendung findet, arbeiten sie gegebenenfalls bei der Festlegung und Weiterentwicklung internationaler Normen und bei der Förderung vertrauensbildender Maßnahmen für den Cyberraum zusammen.
  3. Absatz 3,Die Vertragsparteien arbeiten gegebenenfalls zusammen, um Drittländer dazu zu befähigen, ihre Cybersicherheit zu erhöhen und Cyberkriminalität besser zu bekämpfen.
  4. Absatz 4,Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit bei der Prävention und Bekämpfung der Cyberkriminalität, einschließlich der Verbreitung illegaler Inhalte über das Internet.