Absatz eins,Der in Artikel 8 Absätze 5 und 6 des Protokolls genannte Koeffizient ist folgender:
BGBl. III Nr. 34/2020
Ausführungsordnung zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken in der ab 1. Februar 2020 geltenden Fassung
Ausführungsordnung zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken in der ab 1. Februar 2020 geltenden Fassung
Änderungen durch diese Kundmachung
Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken – Ausführungsordnung
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 37neu
Regel 37
Verteilung der Zusatz- und Ergänzungsgebühren
bei Vertragsparteien, die eine Prüfung nur auf absolute Schutzverweigerungsgründe durchführen | zwei |
bei Vertragsparteien, die darüber hinaus eine Prüfung auf ältere Rechte durchführen |
|
a) auf Grund eines Widerspruchs | drei |
b) von Amts wegen | vier |
- Absatz 2,Der Koeffizient vier wird auch auf Vertragsparteien angewandt, die von Amts wegen Recherchen nach älteren Rechten unter Angabe der besonders in Betracht kommenden älteren Rechte vornehmen.