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BGBl. III Nr. 34/2020

kundgemacht 13.03.2020 RIS↗
Ausführungsordnung zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken in der ab 1. Februar 2020 geltenden Fassung
Ausführungsordnung zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken in der ab 1. Februar 2020 geltenden Fassung
Kundmachung BGBl. III Nr. 34/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken – Ausführungsordnung neu § 0↗RIS↗
Art. 37neu
in Kraft ab 01.02.2020 · idF BGBl. III Nr. 34/2020 Art. 37↗RIS↗

Regel 37

Verteilung der Zusatz- und Ergänzungsgebühren

  1. Absatz eins,Der in Artikel 8 Absätze 5 und 6 des Protokolls genannte Koeffizient ist folgender:

bei Vertragsparteien, die eine Prüfung nur auf absolute Schutzverweigerungsgründe durchführen

zwei

bei Vertragsparteien, die darüber hinaus eine Prüfung auf ältere Rechte durchführen

 

a) auf Grund eines Widerspruchs

drei

b) von Amts wegen

vier

  1. Absatz 2,Der Koeffizient vier wird auch auf Vertragsparteien angewandt, die von Amts wegen Recherchen nach älteren Rechten unter Angabe der besonders in Betracht kommenden älteren Rechte vornehmen.