Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein, zusammenzuarbeiten, um angesichts des Beschlusses der Europäischen Kommission über den ausreichenden Schutz personenbezogener Daten durch Neuseeland ihre Beziehungen weiter voranzubringen und im Einklang mit den einschlägigen internationalen Normen, darunter den Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für den Schutz des Persönlichkeitsbereichs und den grenzüberschreitenden Verkehr personenbezogener Daten, ein hohes Maß an Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten.
BGBl. III Nr. 98/2022
Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits
Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Neuseeland
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 37neu
ARTIKEL 37
Schutz personenbezogener Daten
- Absatz 2,Diese Zusammenarbeit kann unter anderem den Austausch von Informationen und Fachwissen umfassen. Sie kann sich auch auf die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien in Gremien wie der Arbeitsgruppe der OECD für Sicherheit und Privatsphäre in der digitalen Wirtschaft oder dem Global Privacy Enforcement Network erstrecken.