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BGBl. Nr. 20/1931

kundgemacht 22.01.1931 RIS↗
Freundschafts-, Vergleichs-, Schiedsgerichts- und Gerichtsvertrag zwischen Österreich und Griechenland.
Kundmachung BGBl. Nr. 20/1931× zu Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Griechenland×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Griechenland neu § 0↗RIS↗
Art. 37neu
in Kraft ab 03.01.1931 · idF BGBl. Nr. 20/1931 Art. 37↗RIS↗

Artikel 37.

1. Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert werden und der Austausch der Ratifikationen in Athen erfolgen.

Er wird beim Sekretariat des Völkerbundes registriert werden.

Ziffer 2 Der Vertrag gilt für die Dauer von fünf Jahren, vom Tage des Austausches der Ratifikationen gerechnet.

Ziffer 3 Wird er nicht wenigstens sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraumes gekündigt, so bleibt er für einen neuen Zeitraum von fünf Jahren in Kraft und so fort.

Ziffer 4 Ungeachtet der Kündigung durch einen der beiden Vertragschließenden Teile sind etwaige beim Erlöschen des Vertrages anhängige Verfahren ordnungsgemäß zu Ende zu führen.

Zu Urkund dessen haben die obgenannten Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet.

Geschehen zu Wien, am 26. Juni 1930 in zweifacher Ausfertigung.