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BGBl. III Nr. 132/2009

kundgemacht 30.11.2009 RIS↗Parlament↗
Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft samt Protokollen, Anhang und Schlussakte der Regierungskonferenz einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen („Reformvertrag“)
Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft samt Protokollen, Anhang und Schlussakte der Regierungskonferenz einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen („Reformvertrag“)
Kundmachung BGBl. III Nr. 132/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG-Vertrag) 12875 § 0↗RIS↗
Art. 38geändert
in Kraft 01.01.1995 – 30.11.2009 · idF BGBl. Nr. 47/1995 · danach: BGBl. III Nr. 132/2009 Art. 38↗RIS↗
in Kraft ab 01.12.2009 · idF BGBl. III Nr. 132/2009 Art. 38↗RIS↗
Artikel 38
Die Kommission richtet an die Mitgliedstaaten Empfehlungen über den radioaktiven Gehalt der Luft, des Wassers und des Bodens.
In dringenden Fällen erläßt die Kommission eine Richtlinie, mit der sie dem betreffenden Mitgliedstaat aufgibt, innerhalb einer von ihr festgesetzten Frist alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine Überschreitung der Grundnormen zu vermeiden und die Beachtung dieser Vorschriften zu gewährleisten.
Kommt der Staat innerhalb der festgesetzten Frist der Richtlinie der Kommission nicht nach, so kann diese oder jeder beteiligte Mitgliedstaat in Abweichung von den Artikeln 141 226 und 142 227 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unmittelbar den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen.