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BGBl. III Nr. 47/2010

kundgemacht 21.05.2010 RIS↗Parlament↗
Protokoll Nr. 14 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention
Protokoll Nr. 14 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention
Kundmachung BGBl. III Nr. 47/2010× zu EMRK×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) 216 § 0↗RIS↗
Art. 38geändertÜberschrift, Text, lit a (entfallen), lit b (entfallen); Abs 2 (entfallen)
in Kraft 01.11.1998 – 31.05.2010 · idF BGBl. III Nr. 30/1998 · danach: BGBl. III Nr. 47/2010 Art. 38↗RIS↗
in Kraft ab 01.06.2010 · idF BGBl. III Nr. 47/2010 Art. 38↗RIS↗
Artikel 38 - – Prüfung der Rechtssache und gütliche Einigung
(1) Erklärt der Gerichtshof die Beschwerde für zulässig, so Der Gerichtshof prüft die Rechtssache mit den Vertretern der Parteien und nimmt, falls erforderlich, Ermittlungen vor; die betreffenden Hohen Vertragsparteien haben alle zur wirksamen Durchführung der Ermittlungen erforderlichen Erleichterungen zu gewähren.
a) setzt er mit den Vertretern der Parteien die Prüfung der Rechtssache fort und nimmt, falls erforderlich, Ermittlungen vor; die betreffenden Staaten haben alle zur wirksamen Durchführung der Ermittlungen erforderlichen Erleichterungen zu gewähren;
b) hält er sich zur Verfügung der Parteien mit dem Ziel, eine gütliche Einigung auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, zu erreichen.
(2) Das Verfahren nach Absatz 1 Buchstabe b ist vertraulich.