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BGBl. Nr. 121/1956

kundgemacht 29.06.1956 RIS↗
121. Satzung des Europarates.
SATZUNG DES EUROPARATES
Kundmachung BGBl. Nr. 121/1956× zu Satzung des Europarates×

Änderungen durch diese Kundmachung

Satzung des Europarates neu § 0↗RIS↗
Art. 39neu
in Kraft ab 16.04.1956 · idF BGBl. Nr. 121/1956 Art. 39↗RIS↗

ARTIKEL 39

Der Generalsekretär gibt alljährlich den Regierungen der Mitglieder die Höhe ihres Beitrages bekannt. Die Beiträge gelten als am Tage dieser Bekanntgabe fällig; sie sind dem Generalsekretär spätestens innerhalb von sechs Monaten zu überweisen.