BGBl. Nr. 121/1956
121. Satzung des Europarates.
SATZUNG DES EUROPARATES
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 39neu
ARTIKEL 39
Der Generalsekretär gibt alljährlich den Regierungen der Mitglieder die Höhe ihres Beitrages bekannt. Die Beiträge gelten als am Tage dieser Bekanntgabe fällig; sie sind dem Generalsekretär spätestens innerhalb von sechs Monaten zu überweisen.