Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 41/2026

kundgemacht 24.04.2026 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
Kundmachung BGBl. III Nr. 41/2026× zu Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse×

Änderungen durch diese Kundmachung

Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse neu § 0↗RIS↗
Art. 39neu
in Kraft ab 29.04.2026 · idF BGBl. III Nr. 41/2026 Art. 39↗RIS↗

Artikel 39

Strategische Umweltprüfungen

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien prüfen einzeln oder in Zusammenarbeit mit anderen Vertragsparteien die Durchführung strategischer Umweltprüfungen für Pläne und Programme im Zusammenhang mit ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehenden Tätigkeiten, die in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse durchgeführt werden sollen, um die möglichen Auswirkungen solcher Pläne oder Programme sowie entsprechender Alternativen auf die Meeresumwelt zu beurteilen.
  2. Absatz 2,Die Konferenz der Vertragsparteien kann eine strategische Umweltprüfung für ein Gebiet oder eine Region durchführen, um die besten verfügbaren Informationen über das Gebiet oder die Region zusammenzutragen und zusammenzuführen, aktuelle und mögliche künftige Auswirkungen zu beurteilen sowie Datenlücken und Forschungsprioritäten zu ermitteln.
  3. Absatz 3,Bei der Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen nach diesem Teil berücksichtigen die Vertragsparteien die Ergebnisse der nach den Absätzen 1 und 2 durchgeführten einschlägigen strategischen Umweltprüfungen, sofern diese vorliegen.
  4. Absatz 4,Die Konferenz der Vertragsparteien erarbeitet Leitlinien für die Durchführung der einzelnen in diesem Artikel beschriebenen Arten strategischer Umweltprüfungen.