BGBl. Nr. 32/1931
Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reich über die Rechtshilfe in Zollsachen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 39neu
Artikel 39.
Die Rechtshilfe wird auch für Verfahren gewährt, denen Tatbestände zugrunde liegen, die vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages verwirklicht wurden.