Absatz eins,Die in diesem Bundesgesetz über das Ausmaß der Gebühren getroffenen Bestimmungen finden nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 auf alle Zahlungen Anwendung, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geleistet werden, oder vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geleistet werden, aber für Anträge bestimmt sind, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes überreicht werden.
BGBl. Nr. 126/1984
126. Bundesgesetz: Patent- und Markengebühren-Novelle 1984
Bundesgesetz vom 7. März 1984, mit dem das Patentgesetz und das Markenschutzgesetz geändert werden (Patent- und Markengebühren-Novelle 1984)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel römisch drei
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1984,, zu Paragraphen 166, Absatz eins, 3 und 4, Paragraphen 167, 168, Absatz eins und 5 Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970,)
- Absatz 2,Die erste Jahresgebühr und die Jahresgebühr für Zusatzpatente sind in der Höhe zu entrichten, die in den jeweiligen Beschlüssen gemäß Paragraph 101, Absatz eins, des Patentgesetzes 1970 angegeben ist.
- Absatz 3,Gestundete Gebühren sind in dem zur Zeit der Stundungsbewilligung in Geltung gestandenen Ausmaß zu entrichten.